Der EuGH hat in seinem Urteil vom 14.02.2019 –
C345/17 Kriterien für die Abwägung zwischen dem Recht auf Achtung des
Privatlebens und dem Recht auf freie Meinungsäußerung entwickelt. Der
Entscheidung lag der Fall einer Aufnahme von Polizeibeamten bei der
Durchführung von Verfahrenshandlungen sowie der Veröffentlichung dieser im Netz
durch einen lettischen Bürger zugrunde. Näheres dazu auch unter: http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text&docid=210766&pageIndex=0&doclang=DE&mode=lst&dir&occ=first&part=1&cid=13584684