Das LG Würzburg hat mit Beschluss vom 13.09.2018 – 11 O 1741/18 UWG – festgestellt, dass bei Verstößen gegen die Vorschriften der DS-GVO, wie bspw. das Fehlen einer Datenschutzerklärung, auch ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht vorliegen kann, sodass eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung möglich ist.